§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen AugenBlicke und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz e.V.. Der Verein hat seinen Sitz
in Reichshof.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins sind:
· humanitäre Hilfeleistung in den Ländern der sogenannten
Dritten Welt, insbesondere zur Linderung von Augenleiden,
· Trägerschaft von Waisenhäusern,
· gezielte Entwicklungshilfe in Form von Starthilfeprogrammen,
· humanitäre Hilfeleistungen in akuten Not- und
Katastrophengebieten (-fällen).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote
Kreuz, zwecks Verwendung für die Förderung des
Gesundheitswesens in der Dritten Welt.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag
soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift
des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob eine
Mitgliedschaft in anderen Vereinen besteht, falls ja, ist
anzugeben, in welchem Verein.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen
zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und
dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied
von dem
Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der
Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Um Verwaltungsaufwand zu
minimieren, sollte der Beitrag nach Möglichkeit per Abbuchung
beglichen werden. Über die Befreiung der Beitragspflicht, z. B.
Ehrenmitglieder, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer, dem Kassenwart und 2 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
Geschäftsführer vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Administrative Führung des Vereins
6. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der
vereinseigenen Einrichtungen und Projekte
7. Abschluß und Kündigung von Verträgen
8. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von
Mitgliedern
Weitere Regelungen zur Vorstandsarbeit trifft die jeweils
gültige Fassung der Geschäftsordnung für den Vorstand. Diese
wird der Mitgliederversammlung bei der Vereinsgründung
und bei jeder Wahl zum Vorstand zur Abstimmung vorgelegt.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Geschäftsführer einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine
Tagesordnung ist bekanntzugeben. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der
Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
Geschäftsführer.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem
Protokoll festzuhalten und von 2 Teilnehmern der
Vorstandsversammlung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll
Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege erfaßt
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung
des Vorstandes
3. Wahl der Rechnungsprüfung
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
7. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an
den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Einberufung genügt
ein Aushang an öffentlicher Stelle. Bei finanzieller
Möglichkeit wird der Verein schriftlich einladen, kann aber
nicht dazu verpflichtet werden. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel, der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist zu jeder Zeit beschlußfähig.
Beschlußunfähigkeit liegt vor, wenn der Einladung niemand
außer dem Vorstand selbst gefolgt ist oder aber der Vorstand
nicht geschäftsfähig anwesend ist (Geschäftsfähigkeit des
Vorstandes regelt § 7). Eine Ausnahme besteht hiervon, falls
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. In diesem
Fall ist die Mitgliederversammlung auch ohne Mitglieder des
Vorstandes beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünfteln erforderlich. Eine generelle Änderung des Zwecks des
Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Erweiterungen oder Änderungen, die den
grundsätzlichen Zielen und Zwecken des Vereins bei der
Vereinsgründung entsprechen, können mit drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder als
Satzungsänderung vorgenommen werden. Die schriftliche Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder
kann nur innerhalb eines Monats gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, dem
Protokollführer und einem Vereinsmitglied ohne
Vorstandsamt zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 11,12,13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
12.10.1997 errichtet.
Reichshof, 12. Oktober 1997
Ergänzend zu dieser Satzung des Vereines gilt noch die Geschäftsordnung für den Vorstand.
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zuletzt aktualisiert am 21.12.99