AugenBlicke e.V. - - - Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „AugenBlicke“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Reichshof.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins sind:
· humanitäre Hilfeleistung in den Ländern der sogenannten Dritten Welt, insbesondere zur Linderung von Augenleiden,
· Trägerschaft von
Waisenhäusern,
· gezielte Entwicklungshilfe in Form von Starthilfeprogrammen,
· humanitäre Hilfeleistungen in akuten Not- und Katastrophengebieten (-fällen).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, zwecks Verwendung für die Förderung des
Gesundheitswesens in der Dritten Welt.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift
des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob eine Mitgliedschaft in anderen Vereinen besteht, falls ja, ist anzugeben, in welchem Verein.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem
Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der
Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Um Verwaltungsaufwand zu
minimieren, sollte der Beitrag nach Möglichkeit per Abbuchung beglichen werden. Über die Befreiung der Beitragspflicht, z. B. Ehrenmitglieder, entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und 2 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Administrative Führung des Vereins
6. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen und Projekte
7. Abschluß und Kündigung von Verträgen
8. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
Weitere Regelungen zur Vorstandsarbeit trifft die jeweils gültige Fassung der Geschäftsordnung für den Vorstand. Diese wird der Mitgliederversammlung bei der Vereinsgründung
und bei jeder Wahl zum Vorstand zur Abstimmung vorgelegt.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Tagesordnung ist bekanntzugeben. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und von 2 Teilnehmern der Vorstandsversammlung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege erfaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Rechnungsprüfung
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
7. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Einberufung genügt ein Aushang an öffentlicher Stelle. Bei finanzieller Möglichkeit wird der Verein schriftlich einladen, kann aber
nicht dazu verpflichtet werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel, der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist zu jeder Zeit beschlußfähig. Beschlußunfähigkeit liegt vor, wenn der Einladung niemand außer dem Vorstand selbst gefolgt ist oder aber der Vorstand
nicht geschäftsfähig anwesend ist (Geschäftsfähigkeit des Vorstandes regelt § 7). Eine Ausnahme besteht hiervon, falls mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. In diesem
Fall ist die Mitgliederversammlung auch ohne Mitglieder des Vorstandes beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünfteln erforderlich. Eine generelle Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Erweiterungen oder Änderungen, die den
grundsätzlichen Zielen und Zwecken des Vereins bei der Vereinsgründung entsprechen, können mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder als
Satzungsänderung vorgenommen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vereinsmitglied ohne
Vorstandsamt zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 11,12,13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.10.1997 errichtet.

Reichshof, 12. Oktober 1997

 

 

Ergänzend zu dieser Satzung des Vereines gilt noch die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

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zuletzt aktualisiert am 21.12.99