AugenBlicke e.V. - - - Geschäftsordnung


 

Geschäftsordnung für den Vorstand von AugenBlicke e. V.

 

§ 01          Mitglieder der Vorstandes

 

Der Vorstand besteht, laut § 7 der Vereinssatzung aus

dem Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Kassenwart

und 2 Beisitzern

 

§ 02          Aufgabe der einzelnen Ämter innerhalb des Vorstandes

 

Grundsätzlich gilt, daß alle von der Satzung geregelten Rechte und Pflichten hier Anwendung finden. Ebenfalls gelten die in den folgenden Paragraphen beschriebenen Aufgaben als verbindlich. Darüber hinaus soll dieser Paragraph eine grobe Darstellung über die Verteilung der Aufgaben wiedergeben:

 

a)                  Vorsitzender

Der Vorsitzende hat die Aufgabe, den Verein zu repräsentieren, Kontakte zu pflegen und die Öffentlichkeitsarbeit zu lenken. Er hat ferner die Aufgabe, die Arbeiten der Vorstandskollegen und der eventuell gebildeten Ausschüsse zu kontrollieren. Der Vorsitzende ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er vertritt den Geschäftsführer.

 

b)                 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer vertritt den Vorsitzenden. Er hat weiterhin folgende Aufgaben:

Protokollführung

-          Korrespondenz, intern und extern

-          Aktenführung

-          Öffentlichkeitsarbeit, Pressemitteilung

-          Revision

 

c)                  Kassenwart

Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung. Darüberhinaus sind folgende Aufgaben insbesondere hervorzuheben:

-          Vorschläge an den Vorstand, zur wirtschaftlichsten Verwaltung von Vermögen

-          Ausstellen von Spendenbescheinigungen

-          Vorbereitung und Durchführung von Steuerklärungen

-          Vorbereitung von Kassenprüfungen

-          Einnahme der Mitgliederbeiträge

-          Verwaltung der Mitgliederliste

-          Verantwortung der Kassenführung bei Veranstaltungen

 

d)                 Beisitzer

Die Beisitzer haben keine direkten Aufgabenbereiche. Ihnen können im Einzelfall und/oder im Vertretungsfall Aufgaben o. g. Ämter übertragen werden, dies regelt der Vorstand. Weiterhin sollen sie Verantwortung für einzelne Teilaufgaben und Projekte übernehmen. Eine vorgesehene Vertretungsregel gibt es nicht. Durch ihre Flexibilität und ihr umfangreiches Aufgabengebiet bei Projekten etc. kommt ihrer Stellung besondere Bedeutung zu, da sie, nach vorheriger Übertragung der Aufgaben vom Vorstand, teilweise Verantwortung bei Einzelentscheidungen zu tragen haben. Beisitzer sind gegenüber allen Mitgliedern des Vorstandes verantwortlich. Ohne übertragene Aufgaben oder Vertretungen arbeiten Beisitzer im Vorstand als Berater und Unterstützer von Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart.

 

§ 03          Einberufung von Vorstandsitzungen

 

Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise ein.

 

§ 04          Ladungsfrist für die Einberufung von Vorstandssitzungen

 

Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

 

§ 05          Tagesordnung Vorstandssitzungen

 

1        Der Vorsitzende setzt nach Rücksprache mit dem Geschäfsführer die Tagesordnung fest. Sie muß alle Anträge enthalten, die bis zum Einladungstag schriftlich eingegangen sind.

2        Die Tagesordung kann in der Sitzung durch Beschluß des Vorstandes erweitert werden.

 

§ 06          Sitzungsverlauf

 

1        Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.

2        Nur Vorstandsmitglieder können Anträge stellen.

3        Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

 

§ 07          Öffentlichkeit

 

1        Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

2        Beschluß- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

3        Der Vorstand kann durch Beschluß für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen.

 

§ 08          Befangenheit

 

1        An Beratungen und Beschlüssen über Gegestände, an denen einzelne Mitglieder des Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dieses dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

2        Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.

 

§ 09          Abstimmungen

 

1        Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes.

2        Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

3        Der Vorstand entscheidet mit Stimmmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4        Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort, ohne Aussprache, abzustimmen.

5        In Angelegenheiten des Vereins, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende mit einem weiteren Vertreter des Vorstandes.

 

§ 10          Niederschrift

 

Über den Verlauf der Sitzungen ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen.

Protokollführer ist laut § 2 grundsätzlich der Geschäftsführer. Bei Situationen nach

§ 8, wobei der Geschäftsführer betroffen ist, oder bei anderen Gegebenheiten, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Protokollführer.

 

§ 11          Ausschüsse

 

1        Der Vorstand bildet zur Arbeitsteilung bei Bedarf Ausschüsse.

2        Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie bereiten anstehende Entscheidungen vor und bringen sie als Beschlußvorlage in den Vorstand.

3        Für die Mitarbeit in den Ausschüssen können auch sachkundige Mitglieder des Vereins gewonnen werden.

4        Die Ausschüsse können bei Bedarf auch den Rat Dritter anrufen. Für kostenpflichtige Beratung bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 12          Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt ab der Vereinsgründung in Kraft. Sie wird bei den Wahlen zum Vorstand von der Mitgliederversammlung jeweils neu in Kraft gesetzt. Änderungen können vorher beantragt und am Wahltag in die Geschäftsordnung mit aufgenommen werden.

 

 

Reichshof, 12. Oktober 1997

 

 

Grundlage für dieser Geschäftsordnung ist natürlich die Satzung des Vereines.
 

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zuletzt aktualisiert am 21.12.99