Geschäftsordnung
für den Vorstand von AugenBlicke e. V.
§
01 Mitglieder
der Vorstandes
Der Vorstand
besteht, laut § 7 der Vereinssatzung aus
dem Vorsitzenden
dem
Geschäftsführer
dem Kassenwart
und 2 Beisitzern
§
02 Aufgabe
der einzelnen Ämter innerhalb des Vorstandes
Grundsätzlich
gilt, daß alle von der Satzung geregelten Rechte und Pflichten
hier Anwendung finden. Ebenfalls gelten die in den folgenden
Paragraphen beschriebenen Aufgaben als verbindlich. Darüber
hinaus soll dieser Paragraph eine grobe Darstellung über die
Verteilung der Aufgaben wiedergeben:
a)
Vorsitzender
Der Vorsitzende hat
die Aufgabe, den Verein zu repräsentieren, Kontakte zu pflegen
und die Öffentlichkeitsarbeit zu lenken. Er hat ferner die
Aufgabe, die Arbeiten der Vorstandskollegen und der eventuell
gebildeten Ausschüsse zu kontrollieren. Der Vorsitzende ist der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er vertritt den
Geschäftsführer.
b)
Geschäftsführer
Der
Geschäftsführer vertritt den Vorsitzenden. Er hat weiterhin
folgende Aufgaben:
Protokollführung
-
Korrespondenz, intern und extern
-
Aktenführung
-
Öffentlichkeitsarbeit, Pressemitteilung
-
Revision
c)
Kassenwart
Der Kassenwart ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung.
Darüberhinaus sind folgende Aufgaben insbesondere hervorzuheben:
-
Vorschläge an den Vorstand, zur wirtschaftlichsten Verwaltung
von Vermögen
-
Ausstellen von Spendenbescheinigungen
-
Vorbereitung und Durchführung von Steuerklärungen
-
Vorbereitung von Kassenprüfungen
-
Einnahme der Mitgliederbeiträge
-
Verwaltung der Mitgliederliste
-
Verantwortung der Kassenführung bei Veranstaltungen
d)
Beisitzer
Die Beisitzer haben
keine direkten Aufgabenbereiche. Ihnen können im Einzelfall
und/oder im Vertretungsfall Aufgaben o. g. Ämter übertragen
werden, dies regelt der Vorstand. Weiterhin sollen sie
Verantwortung für einzelne Teilaufgaben und Projekte
übernehmen. Eine vorgesehene Vertretungsregel gibt es nicht.
Durch ihre Flexibilität und ihr umfangreiches Aufgabengebiet bei
Projekten etc. kommt ihrer Stellung besondere Bedeutung zu, da
sie, nach vorheriger Übertragung der Aufgaben vom Vorstand,
teilweise Verantwortung bei Einzelentscheidungen zu tragen haben.
Beisitzer sind gegenüber allen Mitgliedern des Vorstandes
verantwortlich. Ohne übertragene Aufgaben oder Vertretungen
arbeiten Beisitzer im Vorstand als Berater und Unterstützer von
Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart.
§
03 Einberufung
von Vorstandsitzungen
Der Vorsitzende
ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren,
eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
oder in sonst geeigneter Weise ein.
§
04 Ladungsfrist
für die Einberufung von Vorstandssitzungen
Die Ladungsfrist
soll mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann
auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
§
05 Tagesordnung
Vorstandssitzungen
1
Der Vorsitzende setzt nach Rücksprache mit dem Geschäfsführer
die Tagesordnung fest. Sie muß alle Anträge enthalten, die bis
zum Einladungstag schriftlich eingegangen sind.
2
Die Tagesordung kann in der Sitzung durch Beschluß des
Vorstandes erweitert werden.
§
06 Sitzungsverlauf
1
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter,
leitet die Sitzung.
2
Nur Vorstandsmitglieder können Anträge stellen.
3
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.
§
07 Öffentlichkeit
1
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
2
Beschluß- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln,
insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes zu beachten.
3
Der Vorstand kann durch Beschluß für bestimmte
Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen.
§
08 Befangenheit
1
An Beratungen und Beschlüssen über Gegestände, an denen
einzelne Mitglieder des Vorstandes, direkt oder indirekt,
persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die
Betroffenen haben dieses dem Vorsitzenden unaufgefordert
mitzuteilen.
2
Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die
Ausschließung.
§
09 Abstimmungen
1
Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes.
2
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
3
Der Vorstand entscheidet mit Stimmmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort, ohne Aussprache,
abzustimmen.
5
In Angelegenheiten des Vereins, die keinen Aufschub dulden,
entscheidet der Vorsitzende mit einem weiteren Vertreter des
Vorstandes.
§
10 Niederschrift
Über den Verlauf
der Sitzungen ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu
fertigen.
Protokollführer
ist laut § 2 grundsätzlich der Geschäftsführer. Bei
Situationen nach
§ 8, wobei der
Geschäftsführer betroffen ist, oder bei anderen Gegebenheiten,
bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen
Protokollführer.
§
11 Ausschüsse
1
Der Vorstand bildet zur Arbeitsteilung bei Bedarf Ausschüsse.
2
Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie bereiten
anstehende Entscheidungen vor und bringen sie als
Beschlußvorlage in den Vorstand.
3
Für die Mitarbeit in den Ausschüssen können auch sachkundige
Mitglieder des Vereins gewonnen werden.
4
Die Ausschüsse können bei Bedarf auch den Rat Dritter anrufen.
Für kostenpflichtige Beratung bedarf es der Zustimmung des
Vorstandes.
§
12 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt ab der Vereinsgründung in Kraft. Sie
wird bei den Wahlen zum Vorstand von der Mitgliederversammlung
jeweils neu in Kraft gesetzt. Änderungen können vorher
beantragt und am Wahltag in die Geschäftsordnung mit aufgenommen
werden.
Reichshof, 12.
Oktober 1997
Grundlage für dieser
Geschäftsordnung ist natürlich die Satzung des Vereines.
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zuletzt aktualisiert am 21.12.99